vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Medizinproduktemeldeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2011

Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, § 5 Abs. 2).

Form der Meldungen an Eudamed

§ 9.

Alle Meldungen an Eudamed haben in elektronischer, verschlüsselter Form über die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten webbasierten Eingabemasken zu erfolgen. Technisch validierte Daten können auch in einem automatisierten Verfahren über eine elektronische Schnittstelle hochgeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007413

Dokumentnummer

NOR40131191

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)