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§ 5 Medizinproduktemeldeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2011

Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, § 5 Abs. 2).

Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Zwischenfälle

§ 5.

(1) Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, Gewerbeberechtigte, die berufsmäßig zum Betreiben oder zur Anwendung eines Medizinprodukts befugt sind, Leiter von einschlägigen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und technische Sicherheitsbeauftragte von Krankenanstalten haben bei Medizinprodukten der Richtlinien 90/385/EWG , 93/42/EWG und 98/79/EG Zwischenfälle, insbesondere

  1. 1. jede Fehlfunktion oder jede Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinprodukts sowie jeden Mangel in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Gebrauchsanweisung, die geeignet sind, zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines/einer Patienten/Patientin, eines/einer Anwenders/Anwenderin oder eines/einer Dritten zu führen oder die dazu geführt haben, oder
  2. 2. bisher unbekannte schwerwiegende Nebenwirkungen oder das vermehrte Auftreten bekannter schwerwiegender Nebenwirkungen, oder
  3. 3. bisher unbekannte wechselseitige Beeinflussungen, oder
  4. 4. schwerwiegende Qualitätsmängel,
  1. die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden sowie alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Medizinproduktesicherheit von Bedeutung sein können.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen, die Medizinprodukte im EWR erstmalig in Verkehr bringen und jene Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die Medizinprodukte in Verkehr bringen, haben Zwischenfälle gemäß Abs. 1 und darüber hinaus korrektive Maßnahmen, wie etwa

  1. 1. jeden mit einem Medizinprodukt verbundenen technischen oder medizinischen Grund, der zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs vom Markt durch den Hersteller geführt hat,
  2. 2. die Ausstellung einer Maßnahmenempfehlung,
  3. 3. die zusätzliche Überwachung oder Modifikation von Produkten,
  4. 4. Modifikationen des Produktdesigns von Komponenten oder des Herstellungsprozesses und
  5. 5. Modifikationen der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung
  1. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu melden.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007413

Dokumentnummer

NOR40131187

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