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§ 5 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 5

(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit

  1. 1. Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013,
  2. 2. sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 jedoch nur mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro sowie
  3. 3. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro

    verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Einklang mit den im § 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Qualitätskriterien sowie die Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015.

(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Abs. 1 nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.

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