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§ 3 Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2011

§ 3.

Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20007391

Dokumentnummer

NOR40131005

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