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§ 1 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWGRichtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
  2. 2. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWGRichtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;
  3. 3. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

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