Verbriefungen
§ 84a.
Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40208806
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)