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§ 84a InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verbriefungen

§ 84a.

Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40208806