Verbriefungen
§ 84a.
Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40208806