zum Bezugszeitraum vgl. § 200 Abs. 41
Veröffentlichung im ESAP
§ 7a.
(1) Die Informationen über jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Sie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
- 2. sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
- a) alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
- b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
- c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
- d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung nach Maßgabe von Abs. 2 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40275947
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