Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte
§ 42a.
(1) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 nicht auf Dritte übertragen.
(2) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
- 1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,
- 2. die Depotbank muss in der Lage sein, die Übertragung mit einem objektiven Grund zu rechtfertigen,
- 3. die Depotbank geht bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor und
- 4. die Depotbank geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
(3) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben
- 1. über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
- 2. hinsichtlich der in § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Depotbankfunktionen
- a) einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen und
- b) einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
- 3. die Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden können;
- 4. alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und
- 5. § 40 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und 4 und § 44 einhalten.
(4) Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. a erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:
- 1. Die Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet und
- 2. die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.
(5) Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. § 43 ist auf alle Beteiligten anzuwenden.
(6) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands wird für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.
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