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§ 149 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden

§ 149.

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA

  1. 1. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;
  2. 2. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)