Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung
§ 100.
(1) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
(2) Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung untergraben werden, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)