vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15a ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Inhalt der Vertragsanträge

§ 15a.

(1) Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:

  1. 1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
  2. 2. Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
  3. 3. bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;
  4. 4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
  5. 5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
  6. 6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
  7. 7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
  8. 8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
  9. 9. Eigenversorgungsanteil

    Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 9, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.

(2) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194748

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)