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§ 13 ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

§ 13.

(1) Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von

  1. 1. rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;
  2. 2. Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß § 12 oder gemäß § 17 besteht, unbeschadet der Regelung in Abs. 2;
  3. 3. Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung;
  4. 4. Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
  5. 5. Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Z 3 oder Z 4 oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.

(2) Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die Ökostromabwicklungsstelle ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den gemäß Abs. 3 festgelegten Preisen verpflichtet.

(3) Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 ist aus dem gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist. Liegt der gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß § 41 Abs. 2a ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Liegt der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß § 19 auf den Marktpreis gemäß § 41 verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß § 19 festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 mit null festgesetzt.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Betreibern von Anlagen gemäß § 12, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Kontrahierung zum Preis gemäß Abs. 3 zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40259302

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