§ 5
Der Oberste Sanitätsrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über
- 1. die Mitgliedschaft, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder,
- 2. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen und
- 3. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit. Dies gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.
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