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Artikel 43 Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 43

Artikel L - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Charta gilt für das Mutterland jeder Vertragspartei. Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung das Hoheitsgebiet bezeichnen, das in diesem Sinne als Mutterland gilt.

(2) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Charta ganz oder teilweise auf jedes nicht zum Mutterland gehörende in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet anzuwenden ist, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international verantwortlich ist. In dieser Erklärung hat er die Artikel oder Absätze des Teils II anzugeben, die er für die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete als bindend anerkennt.

(3) Diese Charta findet in jedem in der vorgenannten Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiet vom ersten Tag des Monats an Anwendung, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation dieser Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(4) Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie für ein Hoheitsgebiet, auf das diese Charta nach Absatz 2 Anwendung findet, bestimmte Artikel oder nummerierte Absätze als bindend annimmt, die sie für dieses Hoheitsgebiet noch nicht angenommen hat. Diese später eingegangenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der ursprünglichen Erklärung für das betreffende Hoheitsgebiet und haben vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt, die gleiche Wirkung.

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