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Artikel 22 Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 22

Artikel 22 - Das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt

Um die wirksame Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt im Unternehmen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, die es den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern ermöglichen, einen Beitrag zu leisten

  1. a)zur Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsumwelt,b)zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit im Unternehmen,c)zur Schaffung sozialer und sozio-kultureller Dienste und Einrichtungen des Unternehmens,d)zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

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