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§ 15 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 15

(1) Diese Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 5, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 tritt am 26. November 2011 und § 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 am 26. November 2015 in Kraft.

(3) Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängig sind, sind – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

(4) Über Anträge auf Zulassung gemäß § 9 oder § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die bis zum 13. Juni 2011 eingebracht werden, wird auf Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Rechtslage entschieden.

(5) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufrecht.

(6) Auf zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem Referenzmitgliedstaat, die nach den „Einheitlichen Grundsätzen“ gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, ist Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sinngemäß anzuwenden.

(7) Pflanzenschutzmittel, die keine Einstufung im Sinne des Art. 31 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufweisen, gelten ab 26. November 2015 als ausschließlich für den beruflichen Verwender geeignet und dürfen nicht mehr für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich abgegeben werden.

(8) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(9) Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und Bestätigungen für die Einfuhr gemäß § 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben aufrecht.

(10) Anträge auf vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die einen neuen Wirkstoff enthalten, auf den die Übergangsbestimmung des Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwenden ist, sind auch nach dem 14. Juni 2011 möglich.

(11) § 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 8 zweiter Satz und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 tritt am 26. November 2015 in Kraft.

(13) Pflanzenschutzmittel, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013, erfüllen, dürfen weiterhin abverkauft werden, wenn das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 26. November 2015 erfolgt ist.

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