Artikel 6
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 6 |
Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.
Schlagworte
Arbeitsempfehlung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20007338
Dokumentnummer
NOR40129568
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