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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2012

Artikel 6

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VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

 

Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.

Schlagworte

Arbeitsempfehlung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20007338

Dokumentnummer

NOR40129568

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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