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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2012

Artikel 6

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.

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