Artikel 3
Anforderungen an die Gemeinschaftsproduzenten
(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.
(2) Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen nationalen Bestimmungen erfüllen.
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