Artikel 2
Anerkennung und Verfahren
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige Gemeinschaftsproduzent nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die zuständigen Behörden sind:
- a) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Filmförderungsanstalt (FFA),
- b) in Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend,
- c) in der Schweiz: das Bundesamt für Kultur.
(5) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der abkommenskonformen Herstellung des in Gemeinschaftsproduktion produzierten Films.
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