Artikel 8
Artikel 8 – Maßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Jede Vertragspartei fördert oder organisiert Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über das Phänomen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und über mögliche präventive Maßnahmen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Verbreitung von Material, mit dem für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten geworben wird, zu verhüten oder zu verbieten.
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