Artikel 6
Artikel 6 – Erziehung der Kinder
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Volks- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gefährliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden.
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