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Artikel 50 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 50

Artikel 50 – Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 46 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 45 und 46;
  4. d) jede nach Artikel 44 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
  5. e) jede Kündigung nach Artikel 49;
  6. f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
  7. g) jeden Vorbehalt nach Artikel 48.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Lanzarote, am 25. Oktober 2007, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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