Artikel 48
Artikel 48 – Vorbehalte
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 48
Artikel 48 – Vorbehalte
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)