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Artikel 33 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 33

Artikel 33 – Verjährung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Strafverfolgung wegen den in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19 Abs. 1 lit. a und b und Artikel 21 Abs. 1 lit. a und b umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tatsächliche Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat steht.

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