Artikel 25
Artikel 25 – Gerichtsbarkeit
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:
- a) in ihrem Hoheitsgebiet;
- b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;
- c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist;
- d) von einem ihrer Staatsangehörigen oder
- e) von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird.
(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die in Abs. 1 lit. e enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
(4) Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 lit. a und b umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Abs. 1 lit. d nicht davon abhängig ist, dass die Handlungen am Tatort strafbar sind.
(5) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung des Abs. 4 in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 18 Abs. 1 lit. b zweiter und dritter Anstrich auf die Fälle zu beschränken, in denen ihr Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.
(6) Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Abs. 1 lit. a und 21 umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Abs. 1 lit. d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist.
(7) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.
(8) Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(9) Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.
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