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Artikel 22 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 22

Artikel 22 – Unsittliches Einwirken auf Kinder

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von Artikel 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gründen zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss.

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