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Artikel 1 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 1

Kapitel I – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Zweck

  1. (1)Zweck dieses Übereinkommens ist es,
  1. a) die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen;
  2. b) die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen;
  3. c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern.

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