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Artikel 14 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.

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