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Artikel 6 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Sie wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung 6 Monate nach der Zustellung der Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit suspendieren, die tritt am Tag der Zustellung der Benachrichtigung über die Suspendierung an die zweite Vertragspartei in Kraft.

Geschehen in Bratislava am 6. Mai 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicherweise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20007301

Dokumentnummer

NOR40129065

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