Artikel 3
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
(2) Die Visumgebühren stehen in jedem Fall der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20007301
Dokumentnummer
NOR40129062
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