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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 3

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die Visumgebühren stehen in jedem Fall der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20007301

Dokumentnummer

NOR40129062

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