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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 2

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Visumanträge von in ihrem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20007301

Dokumentnummer

NOR40129061

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