Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20007249
Dokumentnummer
NOR40128288
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