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Artikel 35 Soziale Sicherheit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 35

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

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