Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
§ 81.
- 1. einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,
- 2. eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
- 3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- 4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- 5. für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,
- 6. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,
- 7. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- 8. den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
- 9. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
- ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
- 1. gewerbsmäßig, oder
- 2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
- begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40128040
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