10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
§ 79.
- 1. entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- 2. ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- 3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- 4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- 5. Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Z 2 erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,
- 6. zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder eines Verbotes im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b gilt,
- 7. für die in Z 2 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 17 erschleicht,
- 8. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet,
- 9. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 8 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,
- 10. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,
- 11. die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- 12. Güter entgegen einer gemäß § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß § 35 erhalten zu haben,
- 13. durch Unterlassen der Information gemäß § 55 Abs. 1 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,
- 14. den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 2 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- 15. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,
- 16. einen Vorgang gemäß § 15 Abs. 1 nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,
- 17. einen gemäß § 19 gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in § 19 Abs. 6 genannten Fristen durchführt,
- 18. durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 1 iVm § 25, in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 19 Abs. 7 oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 hintanhält,
- 19. Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 ausführt oder durchführt,
- 20. die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- 21. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
- 22. Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,
- 23. eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder
- 24. ein Verbot im Sinne von Z 1 oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,
- (Anm.: Z 25 und 26 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 87/2020)
- ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
- 1. gewerbsmäßig, oder
- 2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
- begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40225556
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