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Artikel 3 Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 3

1. Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, wird von der Österreichischen Seite ausschließlich für Zwecke und den Bedarf der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt. Jegliche Nutzung des genannten Gebäudes für andere Zwecke erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite.

2. Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite verkauft, anderweitig veräußert bzw. einer beliebigen dritten Seite zur Nutzung übergeben werden. Dabei hat die Russische Seite das Vorkaufsrecht in Bezug auf das genannte Gebäude.

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