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Artikel 2 Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 2

1. Die Österreichische Seite verpflichtet sich bezüglich des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Gebäudes, das ein Objekt des historischen und kulturellen Erbes von föderaler (gesamtrussischer) Bedeutung ist, die Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation über den Schutz der Objekte des kulturellen Erbes zu befolgen, darunter alle Bestimmungen in Bezug auf dessen Erhaltung und gebührenden Pflege einzuhalten, die in Anwendung auf solche Objekte durch die russische Gesetzgebung festgeschrieben sind, entsprechend der Denkmalschutzverpflichtung, die von der zuständigen Behörde der Russischen Föderation ausgestellt werden wird. Die österreichische Seite gewährt den zuständigen Behörden der Russischen Föderation, die entsprechend den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation über den Schutz der Objekte des kulturellen Erbes mit der Erfüllung der Aufgaben zum Schutz der Objekte des kulturellen Erbes betraut sind, auf deren Ersuchen den Zugang zu dem in diesem Absatz genannten Gebäude. Termine und sonstige Modalitäten für derartige Besuche werden in jedem einzelnen Fall mit dem Leiter der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation abgestimmt.

2. Die Österreichische Seite ist berechtigt, neue Bauten auf dem Grundstück unter der Adresse: Moskau, Pretschistenskij pereulok, Haus 6/1, Bau 1 (vormals Mjortwij pereulok, Haus 1/6) unter Einhaltung der in der Russischen Föderation geltenden Projektierungs- und Baunormen und -bestimmungen zu errichten.

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