Anbringen an den Tierschutzrat
§ 6
(1) Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.
(2) Der Inhalt dieser Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigungen sind den Mitwirkenden des Rates bei jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).
(3) Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zu richten.
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