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§ 5 Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Geschäftsstelle

§ 5

(1) Die Geschäftsstelle des Rates gemäß § 42 Abs. 6 TSchG setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern/-innen des Bundesministeriums für Gesundheit zusammen.

(2) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung der Tagesordnung mit Unterstützung des Vorsitzenden des Rates
  2. 2. Einladung und Information der Mitglieder
  3. 3. Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
  4. 4. Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß §11
  5. 5. Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  6. 6. Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.gv.at )
  7. 7. Weiterleitung der vom Vorsitzenden gemäß §4 Abs.4 erstellten Berichte über Empfehlungen des Tierschutzrates an den Bundesminister für Gesundheit

(3) Die Geschäftsstelle unterzeichnet „Für den/die Vorsitzende/n“.

(4) Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende sowie sein/ihre Stellvertreter/-in mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.

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