vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 PT-PVPDÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2011

Art der Übermittlung

§ 2.

Die Daten nach § 1 sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln:

  1. 1. die in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Abs. 2 genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,
  2. 2. die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß § 311 ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.
  3. 3. die in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,
  1. a) der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten umfassend,
  2. b) der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.

Schlagworte

Geburtsjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20007191

Dokumentnummer

NOR40127459

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte