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Artikel 5 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 5

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

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