Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
- (1)Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.(2)Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.(3)Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
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