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Artikel 2 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 2

RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit:

  1. (a) Verträge abzuschließen;
  2. (b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. (c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. (d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

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