Artikel 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit:
- (a) Verträge abzuschließen;
- (b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- (c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
- (d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
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