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Artikel 8 Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Artikel 8

Rücküberweisung

Unbeschadet des Artikels 7 erstattet die Vertragspartei die Geldsumme, die sie nach Artikel 6 erhalten hat, über schriftliches Ersuchen in entsprechender Höhe in der Währung der anderen Vertragspartei, wenn

  1. (a) die Anordnung durch eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung aufgehoben wird, oder die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, durch ein innerstaatliches Gericht verpflichtet wird, einen Anspruch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung zu befriedigen; oder
  2. (b) die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, durch eine Entscheidung eines supra- oder internationalen Gerichts verpflichtet wird, einen Anspruch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung zu befriedigen; oder
  3. (c) die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, einen Vergleich schließt, der eine Geldzahlung zur Befriedigung von Ansprüchen im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung erfordert, um ein justizielles Verfahren vor einem innerstaatlichen, supra- oder internationalen Gericht zu vermeiden oder zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127360

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