Artikel 4
Ersuchen um Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände
(1) Eine Vertragspartei kann unter den in Artikel 3 bezeichneten Umständen eine Aufteilung der entzogenen Vermögensgegenstände begehren. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, kann ein solches Ersuchen innerhalb eines Jahres ab dem Datum der endgültigen Entscheidung in allen die entzogenen Vermögensgegenstände betreffenden gerichtlichen Verfahren gestellt werden.
(2) Das Ersuchen hat die maßgeblichen Umstände der Zusammenarbeit, hinreichende Angaben zur Konkretisierung des Falles, der entzogenen Vermögensgegenstände und der befassten Behörden sowie weitere, von den Vertragsparteien im Einvernehmen bestimmte Informationen zu enthalten.
(3) Nach Einlangen des Ersuchens um Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände nach diesem Artikel wird die Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die entzogenen Vermögensgegenstände befinden, das Ersuchen unverzüglich in Erwägung zu ziehen und die ersuchende Vertragspartei über die Ergebnisse der Festlegung schriftlich in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007183
Dokumentnummer
NOR40127356
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