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Artikel 36 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 36

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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