Artikel 7
Berücksichtigung des ausdrücklichen Willens einer betroffenen Person
Ein Nachfolgestaat darf die Zuerkennung seiner Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, lit. b) mit der Begründung, dass eine betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit eines anderen betroffenen Staates auf der Grundlage einer angemessenen Bindung mit diesem Staat erwerben kann, dann nicht verweigern, wenn dies so dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126040
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